Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
 
1. Der Verein führt als eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB den Namen „Alzheimer Gesellschaft Bonn/Rhein-Sieg e.V.“.
2. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Aufgaben und Zweck
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, speziell die Förderung des Wohlergehens der an Alzheimer und anderer fortschreitenden Demenzerkrankungen Betroffenen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen und aller an der Versorgung beruflich und als sonstige Helfer Beteiligten. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert und der Würde des Lebens von chronisch Kranken und Behinderten.
Der Verein bezweckt insbesondere:- Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die von der Alzheimerschen Krankheit und anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen Betroffenen zu fördern,- die Möglichkeit der Krankheitsbewältigung der Betroffenen zu verbessern,
- die Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen und ihr Selbsthilfepotential zu stärken,
- neue Betreuungs- und Unterbringungsformen zu etablieren,
- gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anzuregen,
- ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfen im ambulanten und teilstationären Bereich im Umgang mit den in 2.1 genannten Personen zu unterstützen.
 
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem tätig durch:
- die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Demenzerkrankungen für die breite Öffentlichkeit sowie für interessierte Gruppen und Einzelpersonen,
- die Beratung und Interessenvertretung für die in 2.1 genannten Personen,
- die Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle für diese Personen,
- die Organisationshilfen beim Aufbau regionaler Beratungs- und Anlaufstellen,
- den Aufbau von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige,
- die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Angebote der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege,
- die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen,
- die Initiierung von Forschungsanträgen,
- den Aufbau einer Datenbank mit den Adressen der Einrichtungen und Initiativen in Nordrhein-Westfalen, die hilfreich für Demenzkranke und ihre Angehörige sind,
- die Zusammenarbeit mit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e V., anderen Landesverbänden der Alzheimer Gesellschaft sowie örtlichen, regionalen und auf Landesebene tätigen freien und öffentlichen Fachorganisationen sowie mit internationalen Fachorganisationen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Beitritt zum Verein ist freiwillig, die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
Mit dem unterschriebenen Antrag und der Leistung des Beitrages erkennt das betreffende Mitglied die Satzung des Vereins an.
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen; sie haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des §26 Absatz 2 BGB.
Jedem Mitglied obliegt es, einen Wohnungswechsel dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Auflösung oder Erlöschen.
Die Erklärung des Austritts hat schriftlich per Einschreiben an den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
 
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
 
Das ausscheidende Mitglied bleibt dem Verein für seine noch bestehenden Verbindlichkeiten haftbar. In seinen Händen befindliches Vereinsvermögen ist unverzüglich zurückzugeben, die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres nicht geleistet hat.
Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen und laufenden Beitrags erlischt nicht mit dem Ausscheiden. Die durch Mahnungen entstehenden Kosten trägt das säumige Mitglied.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Diskussion und Anträge bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Jedes Mitglied soll die Grundsätze des Vereins jederzeit wirksam vertreten und sich für seine Ziele einsetzen.
 
Einem Mitglied steht das passive Wahlrecht erst dann zu, wenn seit seiner Aufnahme in den Verein sechs Monate verstrichen sind. Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft. In begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen.
Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn das
Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist (§ 4).
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle in der Mitgliedschaft begründeten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
 
Mitglieder im Sinne des § 5 der Satzung sind alle volljährigen und in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkten Mitglieder.
 
§ 6 Beitrag
 
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt zweijährlich durch die Mitgliederversammlung.
Mitglieder haben den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Bedürftigen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet oder gemindert werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 2,00 pro Monat (24,- €/a), für Gruppen-/Firmen-Mitglieder EUR 10,00 pro Monat (120,-€/a), und ist jeweils im Voraus zu entrichten.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vereinsvorstand
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Vereins.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
- Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins,
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

- Bildung von Arbeitsausschüssen,
- Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in alle zwei Jahre schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme.
Der Wahlvorstand regelt das Verfahren in der Mitgliederversammlung.
 
§ 9 Der Vorstand
 
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen Angehörige von Demenzkranken und qualifizierte Fachpersonen angehören. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
 
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in sowie vier weitere Vereinsmitglieder.
Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen
Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt diese Vorstandsmitglieder für ihre Funktionen in getrennten Wahlgängen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Wiederwahl ist zulässig.
 
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, er ist den Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.
Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind je für sich allein, die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils nur zusammen mit dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in oder dem/der Schatzmeister/in vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über EUR 500.- bedürfen in jedem Fall der Einwilligung des Schatzmeisters. Im Innenverhältnis wird hierzu weiter bestimmt:
a) Der/die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sollen sich bei allen für den Verein wichtigen Angelegenheiten jeweils vorher abstimmen.
b) Die stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertreter) oder weitere Mitglieder des Vorstandes dürfen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder im Einvernehmen mit ihm tätig werden.
c) Die Reihenfolge in der Stellvertretung des Vorsitzenden legt der/die Vorsitzende fest.
d) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von
mehr als EUR 1.000.- oder für sonstige wichtige Rechtsgeschäfte wird der Verein von einem der Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.
e) Alle Vorstandsmitglieder sind bei Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter einberuft.
Er soll mindestens alle drei Monate einmal zusammentreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Vorstandssitzung einberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen.  
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand beschließt alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Verlautbarungen und Erklärungen von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung obliegen ausschließlich dem Vorstand.
 
§ 11 Fachbeirat
 
Zur Unterstützung des Vereins kann der Vorstand einen Beirat berufen. Dieser soll den Vorstand in seiner Vereinsarbeit fachlich beratend unterstützen und seine berufs- und fachbezogenen Erfahrungen in die Vereinsarbeit einbringen.
Der Beirat besteht aus Vertretern der Wissenschaften, mit der Betreuung Betroffener erfahrenen Ärzten, Juristen, Vertretern von Pflegediensten und anderen sachkundigen Berufsgruppen. Die Mitglieder des Beirats werden von dem/der Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands berufen. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt und soll projektbezogen und zeitlich befristet erfolgen. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit
nicht an Empfehlungen des Beirats gebunden, er soll diese jedoch angemessen in seiner Vereinsarbeit berücksichtigen, wenn sie der Zielsetzung des Vereins dienen.
 
§ 12 Satzungsänderung
 
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 
§ 13 Niederschriften
 
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 14 Geschäftsführung
 
Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung geben kann. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und des Beirats mit besonderen Aufgaben betrauen.
Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.
Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfordern die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes.
 
§ 15 Schirmherrschaft
 
Für die Schirmherrschaft kann eine geeignete Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewonnen werden, die bereit ist, den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 16 Arbeitsausschüsse
 
Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung, der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden unter Beachtung regionaler und fachlicher Beteiligung vom Vorstand berufen. Der jeweilige Arbeitsausschuss soll fachlich mit einem vom Bundesverband eingesetzten Arbeitsausschuss oder mit Arbeitsausschüssen anderer Landesverbände kooperieren.
 
§ 17 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung (gem. 8.2) mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Beueler Hospizverein Bonn. Dieser Verein ist vom Finanzamt Bonn-Außenstadt zur St Nr. 206/5850/0429 mit Bescheid zuletzt vom 12.12.2019 als gemeinnützig anerkannt worden. Der Begünstigte hat das Vermögen ebenfalls ausschließlich, unverzüglich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Fällt der Begünstigte aus welchem Grund (Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder Auflösung) auch immer weg, ist das Vereinsvermögen unmittelbar und unverzüglich zu anderen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.
Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Geschäfts- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung
I. Geschäftsordnungsanträge
Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Ablauf der Beratungen oder die besondere Art der Beschlussfassung beziehen; sie können vor Abschluss der Aussprache oder vor Beginn der Abstimmung jederzeit mit Bezug auf einen Verhandlungsgegenstand eingebracht werden.
Derartige Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung, jedoch nicht den Redner.
Außer dem Antragsteller und dem Versammlungsleiter darf dazu nur ein Redner „dafür" und einer „dagegen" sprechen; danach ist in der Regel über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen.
Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
a) Vertagung oder befristete Unterbrechung der Versammlung;
b) Nichtbefassung bzw. Übergang zur Tagesordnung;
c) Verweis an einen Ausschuss;
d) Abschluss einer Debatte;
e) Schluss der Rednerliste;
f) Beschränkung der Redezeit;
g) Antrag zum Abstimmungsverfahren;
Anträge nach 2 d) bis f) können nur von Stimmberechtigten gestellt werden, die selbst zur gleichen Sache nicht gesprochen haben.
 
2. Wahlen
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann jedoch offen gewählt werden, wenn nicht mehr als fünf Stimmberechtigte diesem Wahlverfahren widersprechen.
Der Wahlausschuss nimmt für jedes zu besetzende Amt die Wahlvorschläge entgegen und notiert die Namen der Kandidaten an gut sichtbarer Stelle.
Die vorgeschlagenen Bewerber sollen persönlich anwesend sein und ihr
Einverständnis zur Kandidatur erklären.
Im Ausnahmefall kann der Wahlausschuss davon entbinden, wenn das Einverständnis eines Kandidaten schriftlich vorliegt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung hat für jedes zu besetzende Amt eine Stimme.
Kann ein Amt nicht besetzt werden, können die gewählten Mitglieder des Vorstandes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein entsprechendes Ersatzmitglied bestellen.
Zur Durchführung geheimer Wahlen werden die vom Vorstand besonders vorbereiteten Stimmzettel benutzt. Die Stimmzettel müssen von jedem Wähler persönlich ausgefüllt und in die bereitstehende Urne gelegt werden.
Ungültig sind Stimmzettel, die nicht vom Wahlausschuss ausgegeben worden sind, oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt. Dasselbe gilt, wenn der Stimmzettel einen sachfremden Zusatz enthält.
 
Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe beginnt der Wahlausschuss mit der Auszählung der abgegebenen Stimmen; hierbei dokumentiert er die Wahlergebnisse. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen für das zur Wahl stehende Amt auf sich vereinigt Bei Stimmengleichheit wird unter den Bewerbern mit gleich hoher Stimmzahl eine „Stichwahl" durchgeführt.
Nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse befragt der Wahlleiter jeden einzelnen Gewählten, ob er/sie sein/ihr Amt annimmt.
Einwendungen und Vorbehalte gegen die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung können nur binnen 10 Tagen erhoben werden.
Dabei bleiben Einwendungen und Vorbehalte unberücksichtigt, die zu keinem anderen Beschluss- oder Wahlergebnis geführt hätten, wenn sie begründet wären.
 
Bonn, im April 2022

 

 

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