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In
jedem Bundesland gibt es ein Gesetz, das die Unterbringung von psychisch
Kranken ermöglicht, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen, weil sie andere oder sich selbst in erheblichem Maße
gefährden.
Die Unterbringung
ist in den sogenannten Psychischkrankengesetzen bzw. Unterbringungsgesetzen
geregelt. Diese Gesetze sehen einen Katalog staatlicher Maßnahmen vor,
solche Kranke notfalls zur Therapie zu zwingen.
Vorgesehene
Maßnahmen sind:
- vorsorgende
Hilfe zur Vermeidung einer Unterbringung und rechtzeitige ärztlicher
Behandlung einer Störung oder beginnenden Krankheit
- nachsorgende
Hilfe nach Abschluß stationärer Behandlung in Gestalt individueller
Beratung und Betreuung
- Auflagen
und Weisungen des Gesundheitsamtes
- Zwangsweise
Unterbringung
B.
Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung
Ein Patient
darf nur dann zwangsweise untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- Vorliegen
einer psychischen Krankheit, die im Gesetz aufgezählt ist (z.B. Psychose,
Suchtkrankheit, Schwachsinn)
- Von dieser
Krankheit muß eine erhebliche Gefahr für andere (z.B. unkontrollierte
Aggressivität, Gewalttätigkeiten, Bedrohungen) oder den Kranken selbst
(z.B. Suizidgefahr, ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit ist erforderlich)
ausgehen
- Die Gefahr
für andere oder den Betroffenen selbst darf nicht anders als durch eine
zwangsweise Unterbringung abgewendet werden können (also nur bei Erfolglosigkeit
ambulanter Behandlung, Beratung etc.)
C.
Das Verfahren zur Unterbringung
1.
Zuständigkeit
In allen
Ländern ist das Vormundschaftsgericht für die zwangsweise Unterbringung
zuständig. Den Antrag auf Unterbringung kann in der Regel nur eine bestimmte
Behörde (z.B. Polizei oder Ordnungsamt) stellen, die auf Hinweis von Ärzten,
Heim oder Angehorigen tätig wird. Dem Antrag soll in der Regel ein ärztliches
Zeugnis beigefügt werden.
Der Arzt
muß sich also an die Behörde wenden, er allein kann gar nichts bewirken.
2.
Sachverständigengutachen
Das Gericht
darf die Unterbringung nur anordnen, wenn zuvor ein Sachverständigengutachten
durch einen Arzt für Psychiatrie eingeholt wurde, das die Erforderlichkeit
der geschlossenen Unterbringung darlegen muß. Ist der Betroffene mit dem
Gutachter nicht einverstanden, kann er bei Gericht die Bestellung eines
anderen - ggf. von ihm gewählten - Sachverständigen beantragen.
3.Anhörung
Das Gericht
hat sich einen persönlichen Eindruck von der Person, deren Unterbringung
beantragt ist, zu verschaffen und sie grds. vor einer richterlichen Entscheidung
anzuhören. Die Anhörung wird in aller Regel im Heim durchzuführen sein.
Bei der Anhörung kann der Betroffene eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn eine Verständigung mit dem Betroffenen
wegen seines Geisteszustandes nicht möglich oder wenn sie nach ärztlicher
Begutachtung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand
des Betroffenen ist.
4.Bestellung
eines Verfahrenspflegers
Soweit für
Interessenwahrung erforderlich, ist ein Verfahrenspfleger (häufig: Rechtsanwalt)
zu bestellen.
5.Ort
und Dauer der Unterbringung
Das Gericht
kann je nach Land für ein bis maximal zwei Jahre die Unterbringung anordnen.
Spätestens bis zum Ablauf dieser Fristen ist über die Fortdauer der Unterbringung
zu entscheiden. Wird eine richterliche Anordnung der Fortdauer nicht getroffen,
ist der Untergebrachte zu entlassen.
Als Ort
der Unterbringung kommen - je nach Land unterschiedlich - teilweise nur
Krankenhäuser, teilweise auch Heime in Betracht.
6.Beschwerde
Gegen die
Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde (innerhalb von
14 Tagen) möglich.
D.
Notfall
Nach allen
Landesgesetzen kann ein Arzt die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung
darlegen. Eine nach Landesrecht zuständige Behörde ordnet dann die sofortige
geschlossene Unterbringung an. Voraussetzung ist vielfach, daß ein ärztlicher
Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Ein richterlicher
Beschluß ist unverzüglich nachzuholen.
E.
Vorläufige/einstweilige Unterbringung
Sind dringende
Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung
vorliegen, so kann das Gericht die einstweilige Unterbringung bis zu einer
Dauer von 6 Wochen (max. verlängerbar bis 3 Monate) anordnen, wenn bestimmte
in den Landesgesetzen näher geregelte Voraussetzungen vorliegen. Dies
wird dann der Fall sein, wenn ein ärztliches Gutachten noch nicht erstellt
ist, die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung aber schon besteht.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich.
Nach Ablauf
der vom Gericht bestimmten Frist ist der Betroffene zu entlassen, sofern
nicht bis dahin eine wirksame Anordnung über die endgültige Unterbringung
vorliegt.
F.
Beendigung der Unterbringung
Die Unterbringung
endet mit Ablauf der Frist des richterlichen Beschlusses oder durch Beschluß
des Gerichts, wenn die Unterbringung nicht mehr erforderlich ist. Der
Betroffene kann jederzeit eine Aufhebung beantragen.
G.
Rechte des Betroffenen
Durch die
Psychischkrankengesetze werden die Grundrechte des Betroffenen eingeschränkt
und zwar
- Art.
2 II GG Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
- Art.
10 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
- Art.
13 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Psychisch
Kranke haben allerdings immer ein Recht auf menschenwürdige Behandlung.
Unter bestimmten
Voraussetzungen sind während der Unterbringung ärztliche Zwangsmaßnahmen
gegen den Willen des Betroffenen erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Maßnahmen, die der Bekämpfung der Krankheit oder Sucht dienen (Heilbehandlung)
und solchen, die auf die Abwendung von Gefahren für den Betroffenen oder
Dritte abzielen (Gefahrenabwehr).
- Heilbehandlung
- Maßnahmen zur Heilung
Eine Zwangsbehandlung ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet
- Die
Behandlung darf nur während der Unterbringung erfolgen (gemeint sind
sowohl endgültige als auch einstweilige Unterbringung). Nicht erfaßt
ist die freiwillige Unterbringung. Wer sich ohne richterliche Anordnung
freiwillig in eine Anstalt begibt und dort bleibt, für den gelten
die allgemeinen Grundsätze, wonach eine Behandlung ohne wirksame Einwilligung
des Betroffenen bzw. seines einwilligungsbefugten Vertreters grds.
unzulässig ist.
- Es
muß sich um eine Heilbehandlung handeln, die nach den Regeln der ärztlichen
Kunst geboten ist, also medizinisch indiziert ist und den gültigen
medizinischen Standards entspricht
- Die
Behandlung muß rechtlich zulässig sein, d.h. es dürfen keine unerlaubten
Methoden angewandt werden
- Die
Behandlung muß mit dem Zweck der Unterbringung vereinbar sein, d.h.
sie muß auf die Heilung des für die Unterbringung ursächlichen krankhaften
Zustandes gerichtet sein.
- Gestattet
sind nur Zwangseingriffe ohne erhebliche Risiken und ohne gravierende
Folgen. Eingriffe, die mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden sind oder die Persönlichkeit wesentlich verändern, dürfen
nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden.
Beispiele: Entnahme von Mageninhalt und Galle, Rückenmarks- und Gehirnflüssigkeit,
operative Eingriffe und solche mit allgemeiner Betäubung, intensive
persönlichkeitsverändernde Behandlungen mit Neuroleptika und Eingriffe
der Pychochirurgie.
- Gefahrenabwehr
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr sind Zwangsmaßnahmen, die nicht zugleich auch der
Heilung von psychischer Krankheit oder Sucht, sondern allein zur Abwendung
einer Gefahr für Leib oder Leben des Untergebrachten oder seiner Umgebung
dienen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze
der Länder. Hier werden beispielhaft die Maßnahmen aufgezählt, die in
Nordrhein-Westfalen nach dem VwVGNW vorgenommen werden dürfen.
- die
körperliche Untersuchung (§ 70 I VwVGNW).
- Maßnahmen
zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung (§ 70 II 1 VwVG). Diese
Maßnahmen darf der Arzt in eigener Verantwortung anordnen. Soweit
nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich, muß die Maßnahme
auch von Ärzten ausgeführt werden (§ 70 II 3 VwVG)
- Verabreichen
von Beruhigungsmitteln, aber nur an Kranke und nur dann, wenn das
zur Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben des Kranken oder
seiner Umgebung notwendig ist (§ 70 III 1 VwVG). Dies darf nur aufgrund
ärztlicher Verordnung im Einzelfall geschehen (§ 70 III 2 i.V.m.
II 2 VwVG). Beruhigungsmittel sind, soweit nach den Regeln ärztlicher
Kunst erforderlich, nur durch den Arzt zu geben (§ 70 III 2 i.V.m.
II 3 VwVG).
- Die
Fesselung (mechanische Fixierung) des Untergebrachten,
- wenn
die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte Vollzugsdienstkräfte
im Sinne des § 68 VwVG, also insbesondere Ärzte und Pflegepersonal
der Anstalt, aktiv angreift, sich ihnen passiv widersetzt oder
Sachen von nicht geringem Wert beschädigt (§ 73 Nr. 1 VwVG)
- bei
Fluchtversuch oder Fluchtgefahr (§ 73 Nr. 2 VwVG)
- bei
Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung (§ 73 Nr.
3 VwVG)
Der Schriftverkehr
des Untergebrachten kann zur ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes
eingesehen werden. Schriftliche Mitteilungen können auch zurückgehalten
werden, wenn sie geeignet sind, dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden
zuzufügen oder den Zweck der Unterbringung zu gefährden.
Post an/von
Angehörigen, Rechtsanwalt, Behörde, Beschwerdestelle darf in der Regel
weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
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