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1906 [ Unterbringung ]
(1)
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig,
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er
sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden
zufügt, oder
2.
eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung
oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die
Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden
kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit
oder geistigen oder seelischen Behinderungen die Notwendigkeit
der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann.
(2)
1 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht
zulässig. 2 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung
nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3)
1 Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. 2 Er hat die Beendigung der Unterbringung
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten
der sich in einer Anstalt, einem Heim oder ein sonstigen Einrichtung
aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische
Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über
einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die
Freiheit entzogen werden soll.
(5)
1 Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten in Maßnahmen
nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich
erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten
Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. 2 Im übrigen
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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