Juli 2002
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Alzheimer und Recht
§ 1906 [Unterbringung]
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§ 1906 [ Unterbringung ]

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderungen die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) 1 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht zulässig. 2 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) 1 Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten der sich in einer Anstalt, einem Heim oder ein sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) 1 Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. 2 Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


Zusammenfassung:

1. Die Vorschrift gilt in Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung (etwa nach dem PsychKG NW) für die zivilrechtliche Unterbringung von Volljährigen. Anders als bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt als Rechtfertigungsgrund für die zivilrechtliche Unterbringung weder der Schutz öffentlicher Interessen noch der Schutz Dritter in Betracht; lediglich der Eigenschutz (Schutz des/der Betroffenen) ist Gegenstand des § 1906 BGB). Auch rein finanzielle Gesichtspunkte sind nicht geeignet, eine zivilrechtliche Unterbringung zu rechtfertigen.

2. Untergebracht werden kann nur eine betreute Person aufgrund eines entsprechenden Antrags ihres Betreuers ( >Betreungsrecht) bei Gericht. Das Gericht hat, anders als bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, lediglich über die Rechtmäßigkeit der beantragten Unterbringung zu entscheiden und danach die beantragte Genehmigung zu erteilen. Von Amts wegen kann das Gericht demnach eine zivilrechtliche Unterbringung grundsätzlich nicht anordnen. Folglich kann eine nicht betreute Person nach §§ 1906 I, II BGB nur dann untergebracht werden, wenn zuvor eine Betreuung angeordnet wird und der bestellte Betreuer einen Antrag nach § 1906 I BGB stellt.

3. § 1906 IV BGB erweitert aber den Anwendungsbereich der Norm auch auf unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter, andere mechanische oder medikamentöse Fixierung ( > Alzheimer und Recht II) , sofern der/die Betreute sich in einer Einrichtung befindet und die Maßnahme über einen längeren Zeitraum andauern oder regelmäßig erfolgen soll. Durch die Verwendung des Begriffs "Einrichtung" ist die private Pflege und Betreuung zu Hause ausgenommen.


Christoph Huylmans